| Gönnerbestimmungen der Rega |
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| Damit die Rega eine ständig einsatzbereite und
professionell betriebene Flugrettung mit der entsprechenden Ausrüstung
gewährleisten kann, ist sie auf ihre Gönner angewiesen.
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| Mit folgendem Mindestbeitrag werden Sie Gönner
der Rega: |
Fr.
30.-- pro Person |
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Fr. 70.-- pro Familie (Eltern
mit ihren Kindern, die am Tage der Einzahlung |
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noch nicht 18 Jahre alt sind). |
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Fr. 40.-- für einzelne Elternteile
mit ihren Kindern, die am Tage der Einzahlung noch |
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nicht 18 Jahre alt sind |
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| Als Dank für diese Unterstützung erlässt
die Rega ihren Gönnern die Kosten für die nachfolgend
aufgeführten und von ihr selbst erbrachten oder von ihr organisierten
Hilfeleistungen, falls Versicherungen, Krankenkassen oder andere
leistungspflichtige Dritte für die Kosten des Einsatzes nicht
oder nur teilweise aufkommen: |
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| 1. Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein) |
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Rettungsflüge und medizinisch
notwendige Flüge in das nächste für die
Behandlung |
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geeignete Spital |
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Rettungsaktionen durch Rettungskolonnen
des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) |
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Suchaktionen in Zusammenarbeit mit der
Polizei und den zuständigen |
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Organisationen, solange begründete
Hoffnung besteht, Vermissten helfen zu können |
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Evakuierungen und
Präventiveinsätze bei Bedrohung von Leib und Leben |
Flüge zur
Bergung von Toten im Einverständnis mit den zuständigen
Behörden |
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Flüge zur Bergung von verletzten,
erkrankten oder totem Rindvieh bis zur nächsten, |
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mit einem anderen Transportmittel erreichbaren
Stelle, sofern die Tiereigentümer |
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natürliche Personen und Familiengönner
sind. |
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| 2. Weltweit |
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Beratung bei medizinischen
Problemen im Ausland durch die Alarmzentrale der Rega |
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medizinisch notwendige Repatriierungsflüge
in die Schweiz für Gönner mit |
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Wohnsitz in der Schweiz (inkl. Fürstentum
Liechtenstein) sowie für Auslandschweizer. |
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| Die Gönnerschaft gilt für das laufende
Kalenderjahr. Sie tritt mit der Einzahlung in Kraft. Bei Nichterneuerung
erlischt sie am 15. Mai des darauffolgenden Jahres. |
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| Die Rega erbringt ihre Hilfeleistungen ohne Bestehen
einer Rechtspflicht, da sie nur im Rahmen der personellen und technischen
Möglichkeiten sowie der vorhandenen Mittel erfolgen können.
Insbesondere können operationelle, medizinische oder meteorologische
Gründe den Einsatz der Rega verhindern. |
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| Über die Durchführung der Einsätze
entscheidet die Rega nach medizinischen, sozialen und operationellen
Kriterien. Die Rega bestimmt Art und Zeitpunkt der Durchführung.
Die Rega kann auch Drittorganisationen mit der Durchführung
von Einsätzen beauftragen. |
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| Die Alarmzentrale der Rega (Inland Tel. 1414, Ausland
Tel. +41 333 333 333) steht allen hilfebedürftigen, durch Unfall
oder akute Erkrankung in Not geratenen Menschen rund um die Uhr
zur Verfügung. |
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