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Gönnerbestimmungen der Rega
 
Damit die Rega eine ständig einsatzbereite und professionell betriebene Flugrettung mit der entsprechenden Ausrüstung gewährleisten kann, ist sie auf ihre Gönner angewiesen.
 
Mit folgendem Mindestbeitrag werden Sie Gönner der Rega:
Fr. 30.-- pro Person
Fr. 70.-- pro Familie (Eltern mit ihren Kindern, die am Tage der Einzahlung
  noch nicht 18 Jahre alt sind).
Fr. 40.-- für einzelne Elternteile mit ihren Kindern, die am Tage der Einzahlung noch
  nicht 18 Jahre alt sind
 
Als Dank für diese Unterstützung erlässt die Rega ihren Gönnern die Kosten für die nachfolgend aufgeführten und von ihr selbst erbrachten oder von ihr organisierten Hilfeleistungen, falls Versicherungen, Krankenkassen oder andere leistungspflichtige Dritte für die Kosten des Einsatzes nicht oder nur teilweise aufkommen:
 
 
1. Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein)
 
Rettungsflüge und medizinisch notwendige Flüge in das nächste für die Behandlung
  geeignete Spital
Rettungsaktionen durch Rettungskolonnen des Schweizer Alpen-Clubs (SAC)
Suchaktionen in Zusammenarbeit mit der Polizei und den zuständigen
  Organisationen, solange begründete Hoffnung besteht, Vermissten helfen zu können
Evakuierungen und Präventiveinsätze bei Bedrohung von Leib und Leben
Flüge zur Bergung von Toten im Einverständnis mit den zuständigen Behörden
Flüge zur Bergung von verletzten, erkrankten oder totem Rindvieh bis zur nächsten,
  mit einem anderen Transportmittel erreichbaren Stelle, sofern die Tiereigentümer
  natürliche Personen und Familiengönner sind.
 
 
2. Weltweit
 
Beratung bei medizinischen Problemen im Ausland durch die Alarmzentrale der Rega
medizinisch notwendige Repatriierungsflüge in die Schweiz für Gönner mit
  Wohnsitz in der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein) sowie für Auslandschweizer.
 
Die Gönnerschaft gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie tritt mit der Einzahlung in Kraft. Bei Nichterneuerung erlischt sie am 15. Mai des darauffolgenden Jahres.
 
Die Rega erbringt ihre Hilfeleistungen ohne Bestehen einer Rechtspflicht, da sie nur im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten sowie der vorhandenen Mittel erfolgen können. Insbesondere können operationelle, medizinische oder meteorologische Gründe den Einsatz der Rega verhindern.
 
Über die Durchführung der Einsätze entscheidet die Rega nach medizinischen, sozialen und operationellen Kriterien. Die Rega bestimmt Art und Zeitpunkt der Durchführung. Die Rega kann auch Drittorganisationen mit der Durchführung von Einsätzen beauftragen.
 
Die Alarmzentrale der Rega (Inland Tel. 1414, Ausland Tel. +41 333 333 333) steht allen hilfebedürftigen, durch Unfall oder akute Erkrankung in Not geratenen Menschen rund um die Uhr zur Verfügung.
 
 
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